1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder Auftragsbestätigung der JAEGER-NEUBATEC AG als anwendbar erklärt werden.
1.2 Bestellungen sind für die JAEGER-NEUBATEC AG erst verbindlich, wenn die Annahme schriftlich bestätigt ist.
2. Preise
Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise rein netto exkl. MWSt zuzüglich Transport- und Verpackungskosten. Preisanpassungen wegen Materialkostenverteuerungen bleiben vorbehalten. Der Mindestbestellwert beträgt CHF 30.- exkl. MWST sowie Porto und Verpackung.
3. Lieferfristen
Die Lieferfristen richten sich nach dem im Vertrag festgelegten Datum. Sie werden verlängert, wenn Hindernisse eintreten, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Bei Teillieferungen wird der voraussichtliche Liefertermin genannt.
4. Versand
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Lieferverzug oder Verlust sind der JAEGER-NEUBATEC AG vom Empfänger innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Sendung anzumelden. Beanstandungen bezüglich fehlerhafter Verpackungen sind am Tag des Wareneingangs anzumelden.
5. Werklieferungen
Bei Lieferungen und Verrechnungen direkt durch die Lieferwerke der JAEGER-NEUBATEC AG gelten die Verkaufsbedingungen des jeweiligen Lieferwerks. In diesem Fall haben vorliegende Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Gültigkeit. Schadenersatzansprüche oder Forderungen anderer Art können der JAEGER-NEUBATEC AG gegenüber nicht geltend gemacht werden.
6. Materialrücksendungen
Materialrücksendungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der JAEGER-NEUBATEC AG und können nur erfolgen, sofern das Material sich in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung befindet. Handelsartikel sind nur umtauschbar sofern die JAEGER-NEUBATEC AG dieselben ab eigenem Lager bewirtschaftet. Eine Lieferschein- oder Rechnungskopie muss jeder Rücksendung unbedingt beiliegen. Rücksendungen ohne Lieferschein- oder Rechnungskopie werden nicht angenommen. Für die Umtriebe der JAEGER-NEUBATEC AG wird dem Besteller ein angemessener Kostenanteil überbunden.
7. Zahlungen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar, ohne jeden Abzug. Für verspätete Zahlung wird ein bankenüblicher Zins berechnet.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsguthabens im Eigentum der JAEGER-NEUBATEC AG. Zudem ist der Käufer und Besitzer des Gegenstandes verpflichtet, eine Sachversicherung über die gelieferte Ware abzuschliessen und der JAEGER-NEUBATEC AG die Versicherungsansprüche des Käufers als Versicherungsnehmer abzutreten.
9. Garantie
Für Anlagen und Geräte übernimmt die JAEGER-NEUBATEC AG während 12 Monaten ab Lieferung die Garantie für nachweisbare Material- und Fabrikationsfehler. Erweist sich die Lieferung bei Annahme nicht als vertragsgemäss, so hat der Kunde der JAEGER-NEUBATEC AG Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben, oder er kann Ersatzlieferung verlangen. Sofern die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, höherer Gewalt, Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Eingriffe des Kunden oder Dritter in Geräte der JAEGER-NEUBATEC AG ohne deren schriftliche Zustimmung.
10. Annullierung
Die Annullierungen von Bestellungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der JAEGER-NEUBATEC AG möglich. Kosten, die bereits erwachsen sind, oder Preiserhöhungen zufolge Bestellungsreduktion sind vom Besteller zu übernehmen. Die Teillieferungen eines Abrufauftrages sind innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen, andernfalls wird die JAEGER-NEUBATEC AG die entsprechende Lieferung und die Rechnungsstellung veranlassen.
11. Liefermenge
Mengenmässige Unter- bzw. Überlieferungen von jeweils bis zu 10% sind möglich, sofern der Besteller bei seiner Auftragserteilung nicht ausdrücklich und explizit eine andere Toleranzgrenze angegeben hat.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bern. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
3400 Burgdorf, Januar 2010